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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2002 81)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 81: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 3. Dezember 2002 in einem Fall der ARGE E. und Mitb. gegen das Baudepartement, dass ein Verstoss gegen die Ausstandspflicht vorlag. Der Chefelektriker des Baudepartements nahm als Vater eines Betriebsinhabers an einer Bemusterung teil, was gegen die Regeln verstiess. Behördenmitglieder und Sachbearbeiter dürfen nicht an Entscheidungen teilnehmen, bei denen sie persönlich interessiert sind. Dies führte zur Aufhebung des Zuschlags. Der Richter in diesem Fall war nicht angegeben. Die Gerichtskosten betrugen 344 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 81

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 81
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2002 81 vom 03.12.2002 (AG)
Datum:03.12.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 81 S.344 2002 Verwaltungsgericht 344 [...] 81 Ausstandspflicht. Verletzung der Ausstandspflicht. Entscheid des...
Schlagwörter: Bemusterung; Ausstand; Ausstandspflicht; Zuschlags; Submis; Entscheid; Vergabe; Verwaltungsgericht; Sachen; Baudepartement; Materialien; Vergabestelle; Sinne; Zuschlagsempfängerinnen; Chefelektri; Sachbearbeiter; Verfügung; Perso; Submissionsverfahren; Verletzung; Verwaltungsgerichts; Kammer; Erwägungen; Anbietern; Ausschreibungsunterlagen; Laufe; Bereinigung; Angebots; Unterlagen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 81

2002 Verwaltungsgericht 344

[...]

81 Ausstandspflicht. - Verletzung der Ausstandspflicht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2002 in
Sachen ARGE E. und Mitb. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
5. g) bb) ccc) Bezüglich der von den Anbietern eingesetzten Materialien hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass sie sich vorbehalte, im Laufe der Bereinigung des Angebots zusätzliche Unterlagen und Bemusterungen zu verlangen; diesem Begehren sei innerhalb von 14 Tagen nachzukommen. In diesem Sinne ordnete die Vergabestelle eine Bemusterung der von den Zuschlagsempfängerinnen vorgeschlagenen Materialien an. Die Bemusterung fand am 29. Mai 2002 im Beisein von G. (Chefelektri ker des Baudepartements), H. (Projektingenieur und Montageleiter) sowie E. und G. (als Vertretern der Zuschlagsempfängerinnen) statt. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden dabei zu Recht, dass G., Chefelektriker im Elektrowerkhof N., also zuständig für den Bareggtunnel, als Vater eines zur Bemusterung eingeladenen Be triebsinhabers an der Bemusterung teilnahm. Nach § 4 SubmD in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRPG dürfen Behördenmitglieder und Sachbearbeiter nicht beim Erlass von Verfügungen und Entscheiden mitwirken, wenn ein Ausstandsgrund im Sinne der Zivilprozessord-
2002 Submissionen 345

nung vorliegt. Sie haben sich insbesondere dann in Ausstand zu be geben, wenn sie selbst ihnen nahe verbundene Personen an der Verfügung dem Entscheid persönlich interessiert sind (Abs. 2). Ausstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt (mit-)ent scheidet, sondern das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Perso nen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können; dazu gehören namentlich auch Sachbearbeiter Protokollführer mit beratender Funktion (vgl. AGVE 1998, S. 362; VGE III/25 vom 25. September 2001 [BE.2001.00173] in Sachen Team T., S. 21; Peter Hänni / Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren, in BR 1999, S. 131 ff., insb. S. 134 f.; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kan tons Bern, Bern 1997, Art. 9 N 7; vgl. ferner Daniel Bircher / Stefan Scherler, Missbräuche bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Bern/Stuttgart/Wien 2001). Da die Ergebnisse der Bemusterung als Grundlage für die Beurteilung des Teilkriteriums "Qualität und Eig nung der eingesetzten Komponenten" dienten, hat G. bei der Bewer tung der Angebote mitgewirkt und damit die Zuschlagserteilung mitbeeinflusst. Er hätte somit nach Massgabe der erwähnten Vor schrift in den Ausstand treten müssen. Auch dieser klare Verstoss gegen die Ausstandsregeln führt zur Aufhebung des Zuschlags. Es liesse sich sogar fragen, ob nicht das Submissionsverfahren als Gan zes aufgehoben werden müsste. Indessen kann davon Umgang ge nommen werden, weil der Wortlaut des Protokolls der Bemusterung keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass anlässlich der Bemusterung Vorgänge stattfanden, welche den tragenden Prinzipien des Submis sionsrechts (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot, Transparenzgebot etc.) widersprechen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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